Die Steuererklärung muss innerhalb einer gewissen Frist, in der Regel sind das 30 Tage nach Erhalt, eingereicht werden. Eine Fristverlängerung wird gegen Gesuch in fast allen Fällen durch die kantonale Steuerbehörde gewährt. Wird die Frist versäumt, so wird unter Ansetzung einer neuen Frist gemahnt.
Lohnausweis anfangs Jahr
Zur Ermittlung des steuerbaren Einkommens wird jährlich (anfangs Jahr) der Lohnausweis zugestellt. Dieser beinhaltet alle von der Arbeitgeberin überwiesenen Geldleistungen und Abzüge. Der Nettolohn kann direkt in die Steuererklärung übernommen werden. Der Lohnausweis wird im Doppel zugestellt. Ein Exemplar ist, zusammen mit der Steuererklärung, dem Steueramt zuzustellen.
Verrechnungssteuer
Um Steuerhinterziehung bei der Selbstdeklaration zu verhindern, wird beispielsweise auf Kapitalerträge eine Verrechnungssteuer von 35% erhoben. Mehr dazu finden Sie auf der Seite «Verrechnungssteuer».
Ausnahme Quellensteuer
Eine Abweichung von diesem Vorgehen gilt für quellenbesteuerte natürliche Personen (Arbeitnehmende ohne Aufenthaltsbewilligung «C»). Genaueres dazu finden Sie auf der Seite Quellensteuer.
Betreffend Steuererklärung und -optimierung können Sie sich auch an unabhängige Treuhandunternehmen wenden, die Sie fachkundig beraten.